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16.01.2025, Lokalredaktion
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) dürfen den nachstehend genannten Stellen aus dem Melderegister personenbezogene Daten der Einwohnerinnen und Einwohner übermittelt werden:
- An die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften; Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Das Widerspruchsrecht gilt nicht für die Mitteilung, dass die Ehefrau/Lebenspartnerin oder der Ehemann/Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (§ 42 Abs. 2 BMG),
- an den Landkreis sowie an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise (§ 6 Abs. 2 Nds. AG BMG),
- an die Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerber/innen) im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie an Träger für Abstimmungen, Volksbegehren, Bürgerbegehren und Volksinitiativen (§ 50 Abs. 1 BMG),
- an die Presse und an den Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 2 BMG),
- an die Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG), (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohner/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben)
- an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial an Einwohner und Einwohnerinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden Jahr volljährig werden (§ 58 c Abs. 1 Soldatengesetz u. § 36 Abs. 2 BMG).
Die oben genannten Gesetze räumen den Einwohnerinnen und Einwohnern in diesen Fällen das Recht ein, der Weitergabe der Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist unter Angabe, an wen eine Datenübermittlung nicht erfolgen soll, beim Einwohnermeldeamt der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu erheben.
Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits in den Vorjahren eine Erklärung zu den Widerspruchsrechten abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung/Einschränkung der eingelegten Widersprüche zu den genannten Datenübermittlungen vornehmen.
Lemwerder, den 16.01.2025
Christina Winkelmann (Bürgermeisterin)