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17.01.2025, Lokalredaktion
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass Anzeigen zum Durchführen eines Osterfeuers 2025 als Brauchtum in der Gemeinde Lemwerder
bis Freitag, 21. Februar 2025, schriftlich zu beantragen sind. Den erforderlichen Antrag gibt es hier: https://www.lemwerder.de/Downloads/Anzeige_0.pdf?m=1645700821&
Auf das Merkblatt zum Abbrennen von Osterfeuern wird hingewiesen. https://www.lemwerder.de/Downloads/Merkblatt_0.pdf?m=1645700777&
Merkblatt zum Abbrennen von Osterfeuern
1. Die Osterfeuer müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein. Private Osterfeuer sind daher nicht zulässig.
2. Für das Osterfeuer dürfen nur Sträucher und Baumschnitt verwendet werden.
3. Das Material für das Feuer soll erst 14 Tage vor dem Abbrennen zusammen getragen werden.
4. Das Osterfeuer darf keine Abfälle wie z. B. Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl u. ä. enthalten.
5. Das Material für das Osterfeuer darf erst am Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Damit dies durchführbar bleibt, sollte die Menge des brennbaren Materials max. 150 m³ betragen.
6. Das Feuer darf weder mit festen noch mit flüssigen Brennstoffen entfacht werden. Zum Anzünde n kommt trockenes Stroh in Betracht.
7. Unbeschadet der von den Städten und Gemeinden zu treffenden weitergehenden Anordnungen aus Brandschutz und sonstigen Gefahrenabwehrbelangen, sind beim Verbrennen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, sowie aus allgemeinen Sicherheitsgründen folgende Mindestabstände einzuhalten:
7.1 50 m zu Gebäuden, jedoch
7.2 100 m zu
7.2.1 Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
7.2.2 Gebäuden mit weicher Bedachung
7.2.3 Öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen
7.2.4 Wäldern
7.2.5 Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren
7.2.6 Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
7.2.7 bergbaulichen Anlagen, insbesondere einziehenden Tagesschichten
7.2.8 Erdöl und Erdgasförderplätzen
7.2.9 Energieversorgungsanlagen, wenn das Material in Haufen verbrannt werden soll
7.3 300 m zu Krankenanstalten
8. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (i. d. R. von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
9. Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Gefahrbringender Funkenflug und erheblich e Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss ein geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
10. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
11. Das Feuer darf nicht abgebrannt werden
1. in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist (z. B. Naturschutzgebieten, soweit nicht die Schutzgebiets- oder andere Verordnungen Ausnahmen vorsehen und diese erteilen)
2. im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
3. auf Flächen besonders geschützter Biotope
4. auf moorigen Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrands besteht
5. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, bei langanhaltender trockener Witterung oder bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Ernst unter 0421 / 67 39 32 oder per Mail ernst@lemwerder.de zur Verfügung. (pm/lr)