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14.04.2025, Lokalredaktion
Mit den ersten wärmeren Tagen des Jahres steht für die vom Winter herausgeforderten fahrbaren Untersätze vieler Menschen eine Grundreinigung an. Das ist verständlich und oft auch notwendig, allerdings nur an dafür geeigneten Orten zulässig. Bei einer Fahrzeugwäsche sammeln sich nämlich nicht nur Reinigungsmittel, sondern auch vom Fahrzeug gelöste Öle, Fette, Ruß, Schwermetallstäube und andere Schmutzpartikel im Waschwasser. Von diesen Bestandteilen gehen teilweise erhebliche Gefahren für die Umwelt aus.
In Deutschland ist daher per Wasserhaushaltsgesetz und in Niedersachsen per Niedersächsischem Wassergesetz geregelt, dass auch diese potenziell gefährlichen Stoffe nicht in Gewässer abgeleitet werden dürfen. Das bei der Fahrzeugwäsche anfallendes Waschwasser darf demnach weder im Boden versickern noch einem oberirdischen Gewässer, dem Grundwasser, einem Regenwasserkanal oder der eigenen Kleinkläranlage zugeführt werden. Der Einsatz von Dampfstrahlgeräten, Hochdruckreinigern und chemischen Reinigungsmitteln ist bei der Fahrzeugwäsche auf Privatgrundstücken und öffentlichen Straßen grundsätzlich verboten.

Das gleiche Verbot gilt für die Motorwäsche sowie für eine Fahrzeugwäsche mit klarem Wasser und Schwamm, da auch hierbei nicht nur Dreck und Staub vom Fahrzeug gelöst werden, sondern Ölrückstände und Benzinreste über das Waschwasser in den natürlichen Wasserkreislauf gelangen können. Verstöße gegen die genannten Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Sollte eine Gewässerverunreinigung nachgewiesen werden, so kann dies nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Um diese Strafen zu vermeiden und um die Umwelt zu schützen appelliert der Landkreis Wesermarsch an die Bürgerinnen und Bürger, für die Fahrzeugwäsche immer eine Waschanlage oder einen dafür ausgewiesenen Waschplatz aufzusuchen. Diese sind mit Öl- und Benzinabscheidern ausgestattet, die das anfallende Waschwasser soweit reinigen, dass keine Gefährdung der Grund- und Oberflächengewässer zu befürchten ist. (pm/lr)