Allgemeine Informationen und Hinweise zum Silvesterfeuerwerk
12.12.2024, Lokalredaktion
Erlaubte Abbrennzeit
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen auch ohne Befähigungsschein und Ausnahmegenehmigung am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden (§ 23 Abs. 2 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV)).
- Orte, an dem das Abbrennen verboten ist
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. Spreng V).
Höhenfeuerwerk (Raketen) hat einen Sicherheitsabstand von 200 Metern Luftlinie und Kleinfeuerwerkskörper von 100 Metern zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen einzuhalten.
Zu den besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen zählen insbesondere stroh- und reetgedeckte Häuser sowie Tankstellen.
- Altersgrenzen
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Tischfeuerwerk) dürfen ab 12 Jahren erworben und verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper) erst ab 18 Jahre.
- Transport im privaten Pkw
Im privaten Pkw dürfen pyrotechnische Gegenstände der Gefahrgutklasse 1 / Unterklasse 1.4 das Bruttogewicht von insgesamt 50 kg nicht übersteigen. Bei den Unterklassen 1.1 bis 1.3 darf das Bruttogewicht 5 kg nicht übersteigen. Die Feuerwerkskörper sind in den Original- bzw. Verkaufsverpackungen zu befördern. Bruttogewicht = Gesamtgewicht
- Lagerung und Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen (Kategorie F1 und F2)
Feuerwerkskörper gehören in der Regel der Gefahrgutklasse 1 / Unterklasse 1.4 an. Verschiedene Feuerwerkskörper der Unterklasse 1.4 dürfen grundsätzlich zusammen gelagert werden, solange die Obergrenze der Nettoexplosivstoffmasse eingehalten wird. So gilt: In bewohnten Räumen darf nicht mehr als 1 kg Nettoexplosivstoffmasse (NEM), in unbewohnten Räumen nicht mehr als 10 kg NEM und Gebäuden ohne Wohnraum nicht mehr als 15 kg NEM gelagert werden. Die NEM ist nicht mit dem Gesamtgewicht des pyrotechnischen Artikels zu verwechseln. Die NEM ist auf jedem Feuerwerkskörper ausgewiesen. So dürfen Knallkörper nicht mehr als 6 g NEM und größere Batterien nicht mehr als 500 g NEM besitzen. Feuerwerk ist vor hoher Luftfeuchtigkeit zu schützen. Es sollte kühl und trocken und nicht direkt an Wärmequellen gelagert werden. Feuerwerk ist vor offenen Feuerquellen zu schützen.
- Anforderungen an Feuerwerkskörper in Deutschland
Pyrotechnische Artikel in Deutschland müssen eine Registriernummer, die Kategorie und das CE-Zeichen mit einer vierstelligen Nummer besitzen. Die Gebrauchsanweisung ist in deutscher Sprache.
- Verkaufsbeginn
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen in Ladengeschäften darf nur an den letzten drei Werktagen im Jahr erfolgen. Der Verkauf beginnt also am 29. Dezember. Ist einer der drei Tage ein Sonntag, darf der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember erfolgen. In diesem Jahr beginnt der Verkauf am 28.12.2024.
- Ordnungswidrigkeiten
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (reetgedeckten Häusern) oder Anlagen und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb der erlaubten Zeit am 31. Dezember und 1. Januar stellen gemäß § 46 Nr. 8b. 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 Sprengstoffgesetze eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
- Straftaten
Der Besitz und die Verwendung von nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände, beispielsweise von sogenannten Polenböllern, kann eine Straftat nach § 40 SprengG darstellen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
- Sonstiges
Feuerwehreinsätze, die durch unsachgemäßer Nutzung pyrotechnischer Gegenstände hervorgerufen werden, sind gebührenpflichtig.
- Allgemeine Sicherheits- und Verhaltenshinweise
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) sind ausschließlich im freien zu verwenden. Nach dem Zünden auf ausreichend Sicherheitsabstand achten. Keine Feuerwerkskörper aus Wohngebäuden werfen (aus dem Fenster oder vom Balkon). Niemals Feuerwerkskörper auf Menschen oder Tiere werfen. Feuerwerkskörper nicht offen herumliegen lassen und vor dem Zugriff von Kindern sicher verwahren. Beim Zünden von Raketen darauf achten, dass eine Abschusseinrichtung mit sicherem Stand genutzt wird. Raketen nicht aus der Hand oder auf dem Bo-den liegend zünden. Nicht umgesetzte Feuerwerkskörper („Blindgänger“) nicht erneut anzünden.
Beim Zünden von Feuerwerkskörper ist auf fremde Sachgegenstände und –werte Rücksicht zu nehmen. (pm/lr)
Im Notfall (Verletzung oder Brand) Rufnummer 112