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20.12.2024, Lokalredaktion
Der Rat der Gemeinde Butjadingen hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 den Bebauungsplan
Nr. 188 – „Wohngebiet, südlich Sonnenstraße“, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung mit Begründung beschlossen. Der Geltungsbereich befindet sich östlich der Ruhwarder Straße (L 859) sowie südlich und südöstlich der bestehenden Wohnbebauung entlang der Sonnenstraße im Ortsteil Ruhwarden. Der Geltungsbereich ist in dem nachfolgenden Planauszug kenntlich gemacht.
Der Beschluss des Gemeinderates zum Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 188 in Kraft.
Der Bebauungsplan, einschließlich Begründung und Umweltbericht, kann im Rathaus der Gemeinde Butjadingen in Burhave, Butjadinger Straße 59, Zimmer 1, 2 oder 3, während der Dienststunden eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso im Internet unter www.gemeinde-butjadingen.de / Rathaus / Bauleitplanung der Gemeinde Butjadingen / wirksame bzw. rechtskräftige Bauleitpläne eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Hiernach werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 188 schriftlich gegenüber der Gemeinde Butjadingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. (pm/lr)