Sie können uns unterstützen
14.08.2024, Lokalredaktion
In der Diskussion um Straßensanierungen in Nordenham weist die Kommunalaufsicht des Landkreises die in Medienberichten geschilderte Darstellung der Stadt zurück, wonach die Beteiligung von Bürgern an den Kosten die Bedingung für eine Genehmigung des städtischen Haushalts sei. Dies ist nicht der Fall.
Gemäß § 111 Abs. 5 S. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) besteht keine Rechtsverpflichtung zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen. Bei langanhaltender kritischer Finanzlage der Stadt kann es dennoch geboten sein, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Die einschlägige Vorschrift zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, § 6 i. V. m. § 6b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), berechtigt zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. § 6 b des NKAG beinhaltet Flexibilisierungen der Beitragserhebung, durch die die Beitragspflichtigen entlastet werden können.
Ohne die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sind Einsparungen an anderer Stelle vorzunehmen. Welche Maßnahmen dann ggf. nicht oder verzögert in die Umsetzung gelangen, obliegt der Entscheidung der Städte und Gemeinden. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die Städte und Gemeinden die geltenden Gesetze beachten. Sie hat den Städten und Gemeinden gegenüber eine Schutz- und Sicherungsfunktion und ist auch beratend tätig.
Die Kommunalaufsicht befürwortet durchaus den Erlass einer Straßenausbaubeitragsatzung. Straßenausbaumaßnahmen verursachen nicht unerhebliche Investitionskosten. Eine Anliegerbeteiligung trägt dazu bei, den damit verbundenen, höheren Schuldendienst tragen zu können und andere Maßnahmen in den Städten und Gemeinden umsetzen zu können. Eine entsprechende Bedingung wurde seitens der Kommunalaufsicht aktuell jedoch nicht ausgesprochen. (pm/lr)